Allgemeines

Als Ausbilder ist man für den betrieblichen Teil der Berufsausbildung zuständig. Ausbilder unterrichten oder lernen die Auszubildenden in den fachlichen Abteilungen an. Ausbilder und Ausbilderinnen für offizielle und anerkannte Ausbildungsberufe arbeiten in allen Industrie- und Handelsbranchen, sowie im öffentlichen Dienst und in Dienstleistungsunternehmen.

Ausbilder für offizielle Ausbildungsberufe haben allgemein gesehen folgende Aufgaben:

• Die  Berufsausbildung durchführen
• Ausbildungsverträge abschließen oder beim Abschluss mitwirken
• Die Aus- und Weiterbildung durchführen
• Die Leistungen und dementsprechende Fortschritte bewerten
• Probleme zwischen Auszubildenden und Mitarbeitern oder Vorgesetzten bereinigen
• Auszubildende in theoretischen und praktischen Unterweisungen unterrichten und dabei neue Tendenzen, Entwicklungen und Technologien berücksichtigen
• Gegebenenfalls praxisergänzenden Unterricht erteilen und Auszubildende bei Schwierigkeiten individuell fördern
• Auszubildende zu Prüfungen oder Lehrgängen anmelden
•  Ausbildungszeugnisse verfassen 

Voraussetzungen und Fähigkeiten

Erforderliche Kenntnisse und Voraussetzungen:
• Leistungs- und verantwortungsbewusste Einsatzbereitschaft
• Kommunikationsfähigkeit und Psychische Belastbarkeit
• Selbstständige Arbeitsweise und Verhalten
•  Konfliktfähigkeit (z.B. Lösen von Konflikten mit den Auszubildenden)
• Gute Selbstkontrolle (z.B. Ruhe bewahren in angespannten Ausbildungssituationen)
• Selbstsicherheit 
•  Einfühlungsvermögen 
• Konstruktives Einbringen pädagogischer Ziele 
• Aus- und Fortbildung
•  Ausbildereignungsprüfung
• Berufs- und Arbeitspädagogik
• Unterricht und Schulungen
• Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes 

Berufsleben

Nicht nur der Betrieb in dem ausgebildet werden soll muss dafür geeignet sein. Auch die Rolle des Ausbilders ist dazu sehr wichtig. Ein Ausbilder  muss die entsprechenden beruflichen und auch persönlichen Fähigkeiten zum unterweisen haben. Nicht jeder ist für den Ausbilderberuf geeignet.
Ein Ausbilder gilt als Berufs- und auch als Arbeitspädagogisch geeignet, wenn er eine Meisterprüfung oder eine dementsprechende Prüfung (Handwerksordnung oder  BBiG) vorzeigen kann.

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